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Absehen von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung, Urteil des BVerwG vom 21.08.18, Az 1 C 22.17

Nach § 9 der Beschäftigungsverordnung bedarf es nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn der Ausländer zuvor bereits Beschäftigung in BRD ausgeübt hat oder anderen längeren Voraufenthalt hatte.

Der BVerwG in Leipzig (Urteil vom 21.08.2018, Az 1 C 22.17) hat jetzt entschieden, dass diese Privilegierung des § 9 der BeschV nicht anwendbar ist, wenn ein Ausländer von einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wechseln will.

Im konkreten Fall handelte es sich um einen libyschen Staatsangehörigen, der wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs hatte. Nach Scheidung der Ehe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 AufenthG. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, nachdem die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Beschäftigung verweigert hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV liegen nicht vor. Diese Vorschrift gilt nur für Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, bei der die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung zuvor ausdrücklich zugelassen hat. Ist dies nicht der Fall, ist vorerst die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen.

BVerfG-Entscheidung vom 20. März 2018, Az 2 BvR 1266/17, Familiennachzug in Deutschland: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Die Beschwerdeführer begehrten die vorläufige Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zu einem 13-jährigen minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, hilfsweise die Erteilung eines Visums aus dringenden humanitären Gründen. Sie wenden sich gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG, mit der der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten befristet ausgesetzt wurde.

Mit dieser Regelung wurde der Familiennachzug zu Personen, denen subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt worden ist, befristet ausgesetzt. Die Regelung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen blieb unverändert.

Der minderjährige syrische Flüchtling reiste im Sommer 2015 zusammen mit seinem Onkel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag wurde ihm subsidiärer Schutz zuerkannt.

Der unmittelbar nach der Entscheidung über den Asylantrag des Sohnes gestellte Antrag der Mutter auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wurde unter Hinweis auf § 104 Abs. 13 AufenthG abgelehnt.

Aufgrund der vorzunehmenden Abwägung entschied sich das BVerfG gegen den Antrag der Mutter. Das Gericht führte unter anderem aus: Das Ziel des Gesetzgebers, „im Interesse der Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft“ Einreisen der Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten in diesem Zeitraum gerade nicht zu ermöglichen, würde in diesem Umfang vereitelt. Auch wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Auslandsadoption

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Oktober 2017 (Az 1 C 30.16) entschieden, dass die Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland durch einen Deutschen für das Kind in aller Regel nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt, wenn die Auslandsadoption auch zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern führt

Eine kongolesische Staatsangehörige begehrte die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Die 1993 geborene Klägerin stammte aus der Demokratischen Republik Kongo und wurde dort im Jahr 2006 vor Vollendung des 18. Lebensjahres von ihrem Onkel adoptiert, nachdem beide leiblichen Eltern verstorben waren. Der Onkel hatte bereits vor der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da die Demokratische Republik Kongo nur die sog. „schwache Adoption“ kennt, bei der das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt und u.a. weiterhin (subsidiäre) Unterhaltsansprüche im Verhältnis zur bisherigen Familie fortbestehen, hat das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch eine Auslandsadoption verlangt § 6 StAG nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese auch in Deutschland wirksam und einer Adoption nach deutschem Recht wesensgleich ist. Die familienrechtliche Wirksamkeit der Auslandsadoption stand hier fest. Aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergab sich aber auch, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren leiblichen Eltern nicht erloschen ist. Genau dies kennzeichnet aber eine Adoption nach deutschem Recht. Damit fehlt es an einer für die Wesensgleichheit mit einer deutschen Volladoption zentralen Voraussetzung. Die Kappung der Bande zu den leiblichen Eltern ist von zentraler Bedeutung für die Integration des Kindes in die neue Familie. Im Staatsangehörigkeitsrecht ist das Gebot der Rechtssicherheit von so erheblicher Bedeutung, dass klare abstrakte Kriterien für die rechtliche Gleichwertigkeit der Adoptionswirkungen und damit den Staatsangehörigkeitserwerb geboten sind.