Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Auslandsadoption

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Oktober 2017 (Az 1 C 30.16) entschieden, dass die Adoption eines minderjährigen Kindes im Ausland durch einen Deutschen für das Kind in aller Regel nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt, wenn die Auslandsadoption auch zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern führt

Eine kongolesische Staatsangehörige begehrte die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Die 1993 geborene Klägerin stammte aus der Demokratischen Republik Kongo und wurde dort im Jahr 2006 vor Vollendung des 18. Lebensjahres von ihrem Onkel adoptiert, nachdem beide leiblichen Eltern verstorben waren. Der Onkel hatte bereits vor der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Da die Demokratische Republik Kongo nur die sog. „schwache Adoption“ kennt, bei der das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt und u.a. weiterhin (subsidiäre) Unterhaltsansprüche im Verhältnis zur bisherigen Familie fortbestehen, hat das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch eine Auslandsadoption verlangt § 6 StAG nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese auch in Deutschland wirksam und einer Adoption nach deutschem Recht wesensgleich ist. Die familienrechtliche Wirksamkeit der Auslandsadoption stand hier fest. Aus der familiengerichtlichen Entscheidung ergab sich aber auch, dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Klägerin zu ihren leiblichen Eltern nicht erloschen ist. Genau dies kennzeichnet aber eine Adoption nach deutschem Recht. Damit fehlt es an einer für die Wesensgleichheit mit einer deutschen Volladoption zentralen Voraussetzung. Die Kappung der Bande zu den leiblichen Eltern ist von zentraler Bedeutung für die Integration des Kindes in die neue Familie. Im Staatsangehörigkeitsrecht ist das Gebot der Rechtssicherheit von so erheblicher Bedeutung, dass klare abstrakte Kriterien für die rechtliche Gleichwertigkeit der Adoptionswirkungen und damit den Staatsangehörigkeitserwerb geboten sind.

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