BVerfG-Entscheidung vom 20. März 2018, Az 2 BvR 1266/17, Familiennachzug in Deutschland: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Die Beschwerdeführer begehrten die vorläufige Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zu einem 13-jährigen minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, hilfsweise die Erteilung eines Visums aus dringenden humanitären Gründen. Sie wenden sich gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG, mit der der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten befristet ausgesetzt wurde.

Mit dieser Regelung wurde der Familiennachzug zu Personen, denen subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt worden ist, befristet ausgesetzt. Die Regelung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen blieb unverändert.

Der minderjährige syrische Flüchtling reiste im Sommer 2015 zusammen mit seinem Onkel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag wurde ihm subsidiärer Schutz zuerkannt.

Der unmittelbar nach der Entscheidung über den Asylantrag des Sohnes gestellte Antrag der Mutter auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wurde unter Hinweis auf § 104 Abs. 13 AufenthG abgelehnt.

Aufgrund der vorzunehmenden Abwägung entschied sich das BVerfG gegen den Antrag der Mutter. Das Gericht führte unter anderem aus: Das Ziel des Gesetzgebers, „im Interesse der Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft“ Einreisen der Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten in diesem Zeitraum gerade nicht zu ermöglichen, würde in diesem Umfang vereitelt. Auch wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat.

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