Die „Höherstufung“ von § 7 auf § 4 des BVFG ist nur auf die nach 2013 eingereisten Personen anwendbar

Häufig werden die Anträge auf die „Höherstufung“ gestellt. Die Antragsteller berufen sich dabei auf die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes im September 2013 mit den einhergehenden Lockerungen für die Erteilung des Aufnahmebescheides für Spätaussiedler. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch im Urteil vom 16. Juli 2015 (AZ 1 C 29.14) entschieden, dass die neue Rechtslage nur für diejenigen gilt, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Deutschland, also nach dem 13.09.2013, eingereist sind bzw. einreisen. Damit ist solchen Anträgen auf „Höherstufung“ die Grundlage entzogen.

Das 10. Änderungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz im September 2013 sieht zahlreiche Lockerungen für die Anerkennung als Spätaussiedler vor. Personen, die auch schon vor vielen Jahren seit 1993 nach Deutschland gekommen waren, meinen, dass auch auf sie nachträglich diese Gesetzesänderung Anwendung finden müsse. Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern haben daher beim Bundesverwaltungsamt beantragt, sie nachträglich ebenfalls als Spätaussiedler anzuerkennen. Das Ziel dieser Anträge ist meist die Anrechnung von Arbeitszeiten in der deutschen Rentenversicherung, die im Herkunftsgebiet zurückgelegt wurden. Diese Zeit wird nur den Spätaussiedlern, nicht aber ihren Familienmitgliedern gewährt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass sich die Rechtsstellung der Spätaussiedler immer nach dem Recht im Zeitpunkt der Übersiedlung richtet. Das neue Recht findet Anwendung daher nur auf die neuen Fälle, also auf Einreisen nach dem 13.09.2013. Das Bundesverwaltungsamt wird diese Anträge insgesamt ablehnen.

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