Kindergeld im EU-Ausland: Kindergeld-Anspruch wandert automatisch mit

Dem geschiedenen Elternteil, das in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, steht der Anspruch auf Kindergeld zu

Zum Sachverhalt

Ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger beantragte Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau des Klägers. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Anspruch auf Kindergeld stehe nicht dem Kläger zu. Kindergeldberechtigt sei die geschiedene Ehefrau. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt habe. Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger Erfolg. Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab (Urteil vom 4. Februar 2016, – III R 17/13-).

Die Entscheidung

Nach unionsrechtlicher Regelung zur sozialen Sicherheit ist die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion). Im vorliegenden Fall ist die geschiedene Ehefrau nach deutschem Recht Familienangehörige. Somit gilt sie als mit dem Kind in Deutschland lebend und ihr steht der Anspruch auf Kindergeld zu. Denn nach deutschem Recht wird das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Die Entscheidung des BFH ist von Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kindes besteht. In Bezug auf den Sohn, für den das Kindergeld beansprucht wurde, hat die Familienkasse nunmehr über den Kindergeldanspruch der geschiedenen Ehefrau zu entscheiden.

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