Absehen von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung, Urteil des BVerwG vom 21.08.18, Az 1 C 22.17
Nach § 9 der Beschäftigungsverordnung bedarf es nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn der Ausländer zuvor bereits Beschäftigung in BRD ausgeübt hat oder anderen längeren Voraufenthalt hatte.
Der BVerwG in Leipzig (Urteil vom 21.08.2018, Az 1 C 22.17) hat jetzt entschieden, dass diese Privilegierung des § 9 der BeschV nicht anwendbar ist, wenn ein Ausländer von einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wechseln will.
Im konkreten Fall handelte es sich um einen libyschen Staatsangehörigen, der wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs hatte. Nach Scheidung der Ehe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 AufenthG. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, nachdem die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Beschäftigung verweigert hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV liegen nicht vor. Diese Vorschrift gilt nur für Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, bei der die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung zuvor ausdrücklich zugelassen hat. Ist dies nicht der Fall, ist vorerst die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen.