Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger

Kein Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger, wenn eine Erwerbstätigkeit nur kurzfristig und allein zur Abwendung Aufenthaltsbeendigung ausgeübt wird

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin, eine rumänische Staatsangehörige, hielt sich seit März 2014 in Duisburg auf. Durch Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages versuchte sie ein Freizügigkeitsrecht geltend zu machen. Die Stadt Duisburg drohte ihr daraufhin mit Bescheid vom 12.5.2015 die Abschiebung in ihr Heimatland an. Die Antragstellerin ging sogleich ein Arbeitsverhältnis ein, das sie nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung wieder beendete. Als sie zu einer erneuten Abschiebungsandrohung angehört wurde, legte sie sodann einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Spendensammlerin ab dem 1.7.2016 vor. Auch diese Tätigkeit war von kurzer Dauer. Im August 2016 wurde eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bestätigte.

Die Entscheidung:

Gegen die Entscheidung des Düsseldorfer Gerichts richtete die Antragstellerein die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, mit der sie einen neuen Arbeitsvertrag vorlegte. Das Gericht wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Antragstellerin ein Freizügigkeitsrecht nicht aus dem erneuten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber herleiten könne (Beschluss vom 28.03.2017, – 18 B 274/17). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei eine missbräuchliche Berufung auf Normen des Unionsrechts nicht gestattet. Ein derartiger Missbrauch sei hier anzunehmen. Das Verhalten der Antragstellerin könne nur so verstanden werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit nur kurzfristig und allein zur Abwendung Aufenthaltsbeendigung ausüben wolle. Dies entspreche nicht den Zielen des Freizügigkeitsrechts.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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